mutmasslichen Tat überhaupt zu erfassen und dementsprechend zu handeln. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen. 3.4. Nachdem das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Fehlen von Kollusionsgefahr in diesem Beschwerdeverfahren unbeanstandet blieb, erübrigen sich (mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung) weitere Ausführungen hierzu.