Konkrete Hinweise für eine (die Fluchtgefahr erhöhende) besondere Impulsivität der Beschwerdeführerin sind hingegen keine auszumachen. Zweifelhaft ist schliesslich auch, inwiefern in den der Beschwerdeführerin drohenden Sanktionen überhaupt ein Fluchtanreiz zu sehen ist. Wenngleich es um ein Tötungsdelikt geht, lässt sich angesichts der konkreten Fallumstände derzeit objektiv betrachtet noch wenig Verlässliches zu Art und Umfang möglicher Sanktionen sagen. Auch bestehen in subjektiver Hinsicht Zweifel, ob die Beschwerdeführerin derzeit tatsächlich in der Lage ist, die möglichen rechtlichen Folgen ihrer - 10 -