Zwar ist der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mutmasslichen Krankheit eine gewisse Unberechenbarkeit zu attestieren. Diese scheint sich aber (wie von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit Beschwerdeantwort dargelegt) einzig in einem sozial auffälligen Verhalten zu manifestieren, wie es von einer (aus welchen rationalen oder irrationalen Gründen auch immer) fluchtgeneigten Person typischerweise gerade nicht zu erwarten ist. Konkrete Hinweise für eine (die Fluchtgefahr erhöhende) besondere Impulsivität der Beschwerdeführerin sind hingegen keine auszumachen.