3.3.3. Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur (nicht gegebenen) Fluchtgefahr erscheinen auch in Beachtung der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überzeugend. Wenngleich die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre wichtigste Bezugsperson verloren haben dürfte, verfügt sie mit ihrer Schwester dennoch nach wie vor über eine (nun wohl zunehmend wichtige) Bezugsperson in der Schweiz, wohingegen sie im Ausland ganz auf sich alleine gestellt und damit mutmasslich überfordert wäre. Auch ein Abtauchen im Inland erscheint wenig realistisch.