3.3.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um sich ins Ausland abzusetzen oder um im Inland unterzutauchen. Auch wenn sie über keine Beziehungen zum Ausland verfüge, habe sie gemäss eigenen Angaben auch keine sozialen oder beruflichen Bindungen zur Schweiz. Aufgrund der zu erwartenden Sanktion bestehe deshalb Fluchtgefahr. Die Frage, ob mit die Fluchtgefahr erhöhenden "Kurzschlussreaktionen" zu rechnen sei, sei in den Auftrag für das psychiatrische Vorabgutachten aufgenommen worden.