Die fehlenden Kontakte der Beschwerdeführerin und ihre finanzielle Situation liessen eine Flucht oder ein Untertauchen im Inland derzeit unwahrscheinlich erscheinen. Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen. 3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zur Fluchtgefahr auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. -9-