3.3.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eruierte als derzeit einzig konkretes Indiz für Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. stationäre Massnahme drohe. Fraglich sei, ob die bestehende psychische Auffälligkeit auch eine (die Fluchtgefahr erhöhende) Neigung zu "Kurzschlusshandlungen" beinhalte. Entsprechendes sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau aber nicht geltend gemacht worden. Eine entsprechende Annahme wäre verfrüht. Die fehlenden Kontakte der Beschwerdeführerin und ihre finanzielle Situation liessen eine Flucht oder ein Untertauchen im Inland derzeit unwahrscheinlich erscheinen.