3.3. 3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin fliehen oder im Inland untertauchen könnte, in ihrem Haftantrag im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter ihre massgebliche Bezugsperson verloren habe, in einer äusserst spartanisch eingerichteten Wohnung lebe, über keinen bedeutenden physischen Besitz verfüge und mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse.