Von daher lässt sich ihre Gefährlichkeit im Gesamtkontext der ihr aktuell vorgeworfenen Tötung beurteilen, weshalb das Vortatenerfordernis (trotz Fehlens eigentlicher Vorstrafen) als erfüllt zu betrachten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1) bzw. darauf verzichtet werden kann. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist dementsprechend nicht zu beanstanden.