Ist damit aber bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens davon auszugehen, dass die mutmassliche Gewalttätigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich in ihrer unbehandelten paranoiden Schizophrenie begründet lag, ist derzeit nicht auszuschliessen, dass es erneut zu ähnlichen Gewalttätigkeiten kommen könnte. Weil dadurch insbesondere vulnerable Drittpersonen (namentlich Kinder oder Gebrechliche) erheblich verletzt werden könnten, sind tiefe Anforderungen an das Ausmass der Rückfallgefahr zu stellen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1) und ist dementsprechend von einer rechtserheblichen Rückfallgefahr auszugehen.