Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Tote eine Doppelgängerin ihrer Mutter gewesen sei (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2022, Haftantragsbeilage), ist zumindest bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens als konkreter Hinweis darauf zu beurteilen, dass die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit ihrer mutmasslichen paranoiden Schizophrenie in Zusammenhang stand. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter mutmasslich einzig wegen spezifischen Beziehungsproblemen tötete, sondern kommen eben auch krankheitsbedingte Gründe