Dennoch kann die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin derzeit nicht ohne Weiteres ausschliesslich als ein spezifisches Beziehungsdelikt bezeichnet werden, welches sich so ähnlich nicht wiederholen dürfte. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Tote eine Doppelgängerin ihrer Mutter gewesen sei (vgl. Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2022, Haftantragsbeilage), ist zumindest bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens als konkreter Hinweis darauf zu beurteilen, dass die mutmassliche Gewalttat der Beschwerdeführerin hauptsächlich mit ihrer mutmasslichen paranoiden Schizophrenie in Zusammenhang stand.