3.2.3. Zwar scheint die Beschwerdeführerin bis anhin mutmasslich einzig gegen ihre Mutter gewalttätig geworden zu sein und beschrieb ihre Schwester deren Verhältnis bei ihrer Einvernahme vom 18. September 2022 (Haftantragsbeilage) als eine "Notgemeinschaft". Es sei ein "nicht nur gutes" Verhältnis gewesen. Ihre Mutter habe ihrer Schwester nicht zu verstehen geben wollen, dass sie krank sei (Frage 21). Auch sie selbst habe unter ihrer Mutter gelitten. Sie habe einen schon in die Verzweiflung treiben können (Frage 22). -7-