3.2.2.5. Die Beschwerdeführerin verwies mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 im Wesentlichen darauf, dass sie Ersttäterin sei und in erster Linie einer adäquaten psychiatrischen Behandlung (ob ambulant oder stationär) bedürfe und nicht in einem Untersuchungsgefängnis weggesperrt werden sollte, zumal sie Dritte in deren körperlichen Integrität nicht gefährde. Untersuchungshaft sei damit von vornherein unzulässig. Wenn die Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme überhaupt erfüllt seien, sei sie zu einer Ersatzmassnahme (wie mit Beschwerde beantragt) zu verpflichten.