Auch habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass es im Haus keine Person gebe, die ihr nichts angetan habe, und dass sie eine Intrige von anderen Hausbewohnern vermute. Angesichts des dringenden Tatverdachts auf ein Tötungsdelikt, der besonderen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und der ungewissen Auswirkungen des Wegfalls der mütterlichen Betreuung sei derzeit von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Ein Gefährlichkeitsgutachten sei erforderlich und bereits in Auftrag gegeben und werde bis Anfang November 2022 erstellt. In der Zwischenzeit sei die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gerechtfertigt (mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8).