3.2.2.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeantwort aus, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf kein psychiatrisches Gutachten habe zurückgreifen können, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass es die Wiederholungsgefahr gestützt auf die konkreten Umstände beurteilt habe. Aussagen von Nachbarn liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Tat keine Hemmungen gezeigt habe, mit anderen Menschen in auffälliger Form in Kontakt zu treten. Auch habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass es im Haus keine Person gebe, die ihr nichts angetan habe, und dass sie eine Intrige von anderen Hausbewohnern vermute.