Ihr Opfer sei zudem eine 90-jährige, gesundheitlich geschwächte Person gewesen. Womöglich habe sich bereits ein einfacher Tritt gegen deren Oberkörper gravierender ausgewirkt, als dies bei einer jüngeren/gesünderen Person der Fall gewesen wäre, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt habe. Die Annahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass aufgrund der ihr vorgeworfenen Tat weiterhin mit schwerer Gewalt zu rechnen sei, sei nach dem Gesagten unzutreffend. Als Fazit habe -6-