Es habe, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, nicht dargelegt, welche Dritten überhaupt gefährdet seien. Ein untragbares Risiko für die Sicherheit anderer sei nicht ersichtlich. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Überschreitung seiner Kompetenz vorgenommene psychiatrische Einschätzung, wonach der Wegfall ihrer einzigen Bezugsperson zusammen mit ihrer schizophrenen Erkrankung ein Risiko schwerer Gewalt gegenüber anderen schaffe, sei unbegründet, habe sie sich doch nach dem Tod ihrer Mutter zurückgezogen und erst nach draussen gewagt, als die Vorräte aufgebraucht gewesen seien.