Diese habe sie zeitlebens eingeschränkt, ihr eine Therapie verweigert und sie sozial vereinsamen lassen. Diese Einengung dürfte für die stattgefundene Auseinandersetzung verantwortlich gewesen sein. Gegenüber anderen Personen bestünden keine vergleichbaren Umstände. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht aufgezeigt, inwiefern sich die "fallspezifischen Eigenheiten" verallgemeinern liessen, sondern sich mit einer hypothetischen Gefahr begnügt, die für die Annahme von Wiederholungsgefahr aber nicht ausreiche. Es habe, wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, nicht dargelegt, welche Dritten überhaupt gefährdet seien.