3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sie von ihrer Mutter von einer Behandlung abgehalten worden sei, sich einer solchen aber entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau unterziehen möchte. Sie sei nicht vorbestraft und habe sich auch nie gewalttätig gezeigt. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie sich zurückgezogen und gerade kein aggressives Verhalten gegenüber Dritten gezeigt, auch nicht bei Ankunft der Polizei. Ihre möglicherweise verübte Straftat habe sich einzig gegen ihre Mutter als ihre engste Bezugsperson gerichtet. Diese habe sie zeitlebens eingeschränkt, ihr eine Therapie verweigert und sie sozial vereinsamen lassen.