3.2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berücksichtigte einerseits, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage ihrer Zwillingsschwester noch nie gewalttätig gezeigt habe. Andererseits führte es aus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auf diese bis anhin eine starke soziale Kontrolle ausgeübt haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe zeitlebens mit ihrer Mutter zusammengelebt und sei von ihr womöglich von der Aussenwelt abgeschirmt worden. Wie sich der Wegfall der mütterlichen Kontrolle auf die Beschwerdeführerin auswirke, sei nicht abschätzbar.