Dementsprechend sei zu befürchten, dass sie sich in Freiheit keiner Behandlung unterziehen und dass es wegen einer erhöhten Gewaltbereitschaft erneut zu schweren Gewalttaten kommen werde. Damit liege bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens eine ungünstige Rückfallprognose vor, zumal an diese angesichts dessen, dass es vorliegend um ein Tötungsdelikt gehe, derzeit auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Eine Haftentlassung der Beschwerdeführerin ginge mit untragbar hohen Risiken für die öffentliche Sicherheit einher. -5-