Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau berief sich in ihrem Haftantrag auf alle diese Haftgründe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte Flucht- und Kollusionsgefahr und bejahte einzig Wiederholungsgefahr. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu prüfen ist, in E. 2.4.1 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Demzufolge sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv (vgl. hierzu etwa auch BGE 143 IV 9 E. 2.5):