Auch dass es (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) von einer vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) ausging, ist nicht zu beanstanden, zumal angesichts des derzeitigen Erkenntnisstandes auch für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der mutmasslichen Auseinandersetzung heftige Tritte gegen den Brustkorb ihrer betagten und bereits bäuchlings und damit wehrlos auf dem Boden liegenden Mutter ausführte (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag zu den provisorisch festgehaltenen Obduktionsbefunden), was nicht zuletzt angesichts deren ho-