Angesichts seiner diesbezüglichen Ausführungen in E. 2.1 der angefochtenen Verfügung, welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritt, ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen, dass die Beschwerdeführerin ein Tötungsdelikt begangen haben könnte. Auch dass es (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht) von einer vorsätzlichen Tötung (Art.