Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in E. 2.1.2 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter vorsätzlich getötet habe.