1. Als verhaftete Person ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst als sog. allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus.