3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen die ihr am 22. September 2022 zugestellte Verfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Sie sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung einer stationären Behandlung in der B., an deren Stelle eine ambulante Behandlung in einer geeigneten Institution anzuordnen sei, sobald nach gutachterlicher Feststellung eine stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.