2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 19. September 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 21. September 2022 die Abweisung des Haftantrags. Eventualiter sei als auf einen Monat zu befristende Ersatzmassnahme eine stationäre Behandlung in der B. anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 21. September 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 12. Dezember 2022 an.