4.3. Zusammenfassend ist Staatsanwältin E. folglich nicht berechtigt, die Oberstaatsanwaltschaft zu vertreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren von der Vorinstanz aufgeworfenen Fragen betreffend ultra vires-Handlungen der Assistenz-Staatsan- wältin D. namens der Staatsanwaltschaft Baden und die sich daraus (allenfalls) ergebenden strafprozessualen Konsequenzen nicht eingegangen zu werden.