Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten zusammengesetzt ist und nicht auch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten beschäftigen kann. § 40 Abs. 2 EG StPO regelt indessen auch nicht die Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft (diesbezüglich ist § 4 Abs. 2 EG StPO einschlägig) oder die Beschäftigung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (diesbezüglich ist § 7 Abs. 1 EG StPO einschlägig), sondern die Rechtsmittellegitimation der Oberstaatsanwaltschaft als Aufsichtsinstrument gegenüber den ihr unterstellten Staatsanwaltschaften (vgl. hierzu oben, E. 4.1.2).