4.2.12. Auch die von der Beschwerdeführerin angestellten gesetzessystematischen Überlegungen führen zu keinem Abweichen vom klaren Wortlaut. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO ergibt, dass die Oberstaatsanwaltschaft (als Institution) und nicht eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt berechtigt ist, in den Fällen der (hierarchisch unterstellten) Staatsanwaltschaften Rechtmittel zu ergreifen. Richtig ist auch, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO nicht ableiten lässt, dass die Oberstaatsanwaltschaft nur aus - 23 -