Richtig ist zwar, dass tatsächlich im Raum stand, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 12) kann jedoch ebenfalls entnommen werden, dass von diesem Vorgehen abgesehen wurde, weil man befürchtete, dass dies die Unabhängigkeit der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft gefährde und diese Gefahr eine mögliche Effizienzsteigerung nicht aufwiege. Der Gesetzgeber wollte also eine klare Trennung zwischen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft.