4.2.10. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Botschaft gehe hervor, dass einst auch überlegt worden sei, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren, und dass dies vorausgesetzt hätte, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte verfüge, vermag kein Abweichen vom Wortlaut des Gesetzes zu rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass tatsächlich im Raum stand, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren.