Die Botschaft vom 2. September 2009 hält (insbesondere in deren sprachlich hinsichtlich dieses Punktes noch etwas präziser abgefassten Beilage 3) jedoch fest, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei Überlastung einer Staatsanwaltschaft Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft überweisen soll. An sich ziehen soll die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) "wichtige" Verfahren (beispielsweise solche mit Präjudiz-Charakter). Das bedeutet nicht, dass es der Oberstaatsanwaltschaft untersagt wäre, ein Verfahren zwecks Entlastung einer Staatsanwaltschaft an sich zu ziehen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe.