Staatsanwaltschaften Verfahren an sich ziehen. Sie schliesst daraus, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über das notwendige Personal (insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) verfügen müsse, um diese Aufgabe zu erfüllen. Die Botschaft vom 2. September 2009 hält (insbesondere in deren sprachlich hinsichtlich dieses Punktes noch etwas präziser abgefassten Beilage 3) jedoch fest, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei Überlastung einer Staatsanwaltschaft Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft überweisen soll.