4.2.8. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch eine historische Auslegung kein Abweichen vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EG StPO) rechtfertigen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) solle die Oberstaatsanwaltschaft auch zwecks Entlastung von regionalen - 21 -