zerischen Strafprozessordnung nicht erwähnt werden. Anders verhält es sich übrigens betreffend Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten der aargauischen Gerichte. Da diese einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber vorbehaltene Aufgaben übernehmen können (und folglich eine amtliche Rolle wahrnehmen), bedurfte es einer gesetzlichen Regelung (vgl. § 42 Abs. 3 GOG).