nichts dagegen einzuwenden ist, dass nun mehr Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gewählt wurden, als der Gesetzgeber ursprünglich für nötig hielt. Demgegenüber wird in § 7 Abs. 1 EG StPO klar festgehalten, dass einzig für die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind.