von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten zu besorgen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO). Da die Oberstaatsanwaltschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption "wichtige" Verfahren an sich ziehen soll (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20), sind die zusätzlichen demokratischen und fachlichen Voraussetzungen auch in der Sache sinnig. Ob die fallführende Staatsanwältin die Voraussetzungen zur Wahl als Oberstaatsanwältin gemäss § 4 Abs. 3 EG StPO erfüllt, ist unerheblich. Denn unbestrittenermassen hat sie der Grosse Rat nicht als Oberstaatsanwältin gewählt.