schaft umgangen. Dass die fallführende Staatsanwältin mit der Anklageerhebung beim Bezirksgericht Baden vorliegend eine Aufgabe wahrnahm, die auch (oder sogar vornehmlich) den Staatsanwaltschaften für die Bezirke sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft obliegt, führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigt werden dürften.