4.2.4. Dieses Resultat wird zudem und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dadurch zusätzlich gestützt, dass für das Amt als Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt besondere Wahlvoraussetzungen hinsichtlich der juristischen Berufserfahrung bestehen und Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte im Vergleich zu Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aufgrund ihrer Wahl durch den Grossen Rat demokratisch legitimiert sind. Weil die Oberstaatsanwaltschaft den anderen Staatsanwaltschaften hierarchisch übergeordnet ist, rechtfertigen sich diese zusätzlichen Anforderungen an Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.