regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 7 Abs. 1 unter dem Titel "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" auch, für welche Staatsanwaltschaften Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind (für die kantonale sowie diejenigen der Bezirke). Aus dem Wortlaut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung wird damit klar, dass dieses nicht lückenhaft ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage, ob die Oberstaatsanwaltschaft auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellen darf, nicht übersehen, sondern im Sinne eines qualifizierten Schweigens im negativen Sinne mitbeantwortet und abschliessend geregelt.