4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass in § 4 Abs. 2 EG StPO einzig davon die Rede ist, dass "die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte" zu wählen sind und nicht erwähnt wird, dass für die Oberstaatsanwaltschaft auch noch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte zu wählen oder anzustellen wären.