Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staats- anwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 EG StPO eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsan- walt ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen auszuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermächtigung festzuhalten. Bei Ermächtigungen für - 17 -