Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 EG StPO alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen (§ 3 Abs. 3 EG StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 EG StPO).