Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen (§ 4 Abs. 5 EG StPO). Zu dieser Bestimmung wird in der Beilage 3 (Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und den Fremdänderungen) zur Botschaft vom 2. September 2009, S. 5, Kommentierung von § 4 EG StPO, ausgeführt: "Die Oberstaatsanwaltschaft kann einzelne Strafverfahren an sich ziehen. […] Sie kann aber auch einen Fall einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft überlastet ist oder aus anderen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet ist […]."