beiden oben beschriebenen Modelle mit einer aus den (für bestimmte Sachfragen oder Regionen zuständigen) Staatsanwaltschaften ausgegliederten, hierarchisch übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft gewählt. § 3 Abs. 1 EG StPO hält fest, dass die Aufgaben der Staatsanwaltschaft von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen werden.