381 Abs. 2 StPO inne. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwaltschaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und namentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO). 4.1.3. Der Kanton Aargau hat die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 EG StPO). Als Organisationsmodell für die Staatsanwaltschaft hat der Kanton Aargau das zweite der - 15 -