4.1.2. Betreffend die Organisation der Staatsanwaltschaft stehen den Kantonen im Wesentlichen zwei Organisationsmodelle zur Verfügung (USTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 StPO): Einerseits eine hierarchisch gegliederte, i.d.R. in verschiedene Abteilungen unterteilte Staatsanwaltschaft, die von einem Ersten Staatsanwalt geführt wird. Die Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungsund Kontrollfunktionen übt dieser im Rahmen seiner Führung entweder direkt oder mittelbar über die leitenden Staatsanwälte aus.